Das kann teuer werden...
Die Anwort dazu findet man im Bürgerlichen Gesetztbuch (BGB).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Fakt: Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass ein privater Tierhalter für alle entstandenen Schäden seines Tieres natürlich auch haftet. Das kann z. B. ein entlaufenes Pferd oder ein entwichener Hund sein, wodurch ein Verkehrsunfall verursacht wird, aber auch durchaus eine Katze die mit einem Fahrzeug kollidiert ist. Im Rahmen einer Mietwohnung gilt ebenso diese Regelung, warum man sinnvollerweise sein Tier versichern sollte. Sach- und Personenschäden können je nach Umfang zu hohen Kosten führen und sind nicht immer durch eine übliche private Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Ein weitererer Haftungsgrund könnte die Unterbringung eines Tieres in eine Tierpension sein, selbst im Verwandten- oder Freundeskreis, wenn dort große Schäden verursacht werden. Hier sollte an eine Tierhüterhaftpflichtversicherung gedacht werden, die nicht zwangsläufig immer in der normalen Tierhalterhaftpflicht enthalten ist.
Daher sollte man sich als Tierhalter unbedingt rechtzeitig informieren welche Versicherung für die gehaltene Tierart verpflichtend (Niedersächsisches Hundegesetz - NHundG) oder ratsam ist und gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung für einen evtl. Schadensfall abschließen.